Stand März 2011 -
Download als PDF-DokumentAllgemeine Einkaufsbedingungen (Stand März 2011)
Für von uns erteilte Aufträge gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Divergierende Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1. Auftragserteilung
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail erteilt oder bestätigt werden. Fernmündlicher Abruf von Teilmengen aus einem zuvor schriftlich vereinbarten Gesamtkontingent ist möglich.
2. Lieferung
Der Lieferant hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Lieferung befürchten lassen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen oder Garantien für die Beschaffenheit (zugesicherte Eigenschaften) können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Lieferungen haben unter Angabe der vorgeschriebenen Angaben und Kennzeichnungen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung sind wir dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von uns als Empfänger bezeichneten Dritten. Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Europaletten (DB-Norm) verwendet werden. Sollten wir bei Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, sind wir berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten. Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten müssen wir ausdrücklich zugestimmt haben.
3. Zahlung
Die Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 45 Tagen rein netto. Zahlungsort ist Mössingen. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware. Rechnungen sind stets mit der von uns bei der Bestellung vergebenen Bestellnummer zu versehen, andernfalls beginnt die Zahlungsfrist nicht.
4. Mängelansprüche
Soweit der Lieferant uns eine Sache verkauft, hat er uns diese frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Bei Vorliegen eines Mangels können wir nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wir können wegen eines Mangels der Sache nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verweigert der Lieferant, ohne hierzu nach § 439 Abs. 3 BGB berechtigt zu sein, die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, sind wir sofort, auch vor Ablauf der uns gesetzten Frist berechtigt, auf seine Kosten die Mängel zu beseitigen. Etwaige Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. Offene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach unverzüglicher Untersuchung dem Lieferanten angezeigt werden. Verborgene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Die Verjährung tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir selbst etwaige Regressansprüche anderer Unternehmer oder Verbraucher wegen dieser Mängel erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt in dem der Lieferant die Sache an uns abgeliefert hat, ein. Bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche erneut, es sei denn, der Lieferant bestreitet den Mangel und erfüllt ausdrücklich nur aus Kulanz. Dies gilt auch im Falle der Nachbesserung, sofern der Mangel auf dem nachgebesserten Mangel oder den Folgen einer mangelhaften Nachbesserung beruht.
5. Lebensmittelrecht und Umwelt
Der Lieferant garantiert (sichert zu), dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackung den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Verkehrsauffassung, insbesondere den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches sowie den zugrunde gelegten Spezifikationen oder der im Auftrag spezifizierten Sonderbedingungen sowie insbesondere den Anforderungen des Bundesverbands Naturkost Naturwaren (BNN) entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind. Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material, wozu auch Verpackungsmaterial zählt, handelt, wird ferner garantiert, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (ehemals BGVV) zu entsprechen haben.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns jeweils vorgeschriebene Empfangsstelle, für alle Zahlungen Mössingen. Der Gefahrübergang erfolgt ab dem ersten verschließbaren Tor der TOPAS Klaus Gaiser GmbH.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Tübingen, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
8. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.